Satzung

 
 

§1 - Name und Sitz

Die Organisation führt den Namen „Internationale Akademie für ländliche Beratung e. V." (IALB). Vereinssitz ist Landshut.

§2 - Zweck und Zielsetzung

(1) Die IALB unterstützt die Entwicklung der Landwirtschaft, der Ernährung, der Hauswirtschaft und des ländlichen Raums durch die Förderung von Beratung und Bildung auf europäischer Ebene.

(2) Der Zweck wird erfüllt durch:

  • Informations- und Erfahrungsaustausch
  • Fort- und Weiterbildung für Beratungs- und Lehrkräfte
  • Standards für die Methodenkompetenz in der Beratung
  • gezielte Öffentlichkeitsarbeit
  • Beratung von Entscheidungsträgern und politischen Organisationen.

§ 3 - Die Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, deren Tätigkeit im Einklang mit dem Vereinszweck steht. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand.

(2) Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Jedes Mitglied kann andere Mitglieder vertreten; dafür bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und ist am Jahresende wirksam. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 4 - Organe

Organe der IALB sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) das Präsidium

§ 5 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung

  • wählt die Mitglieder des Vorstands
  • die Rechnungsprüfung (zwei Personen)
  • setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest
  • nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und genehmigt den Kassenvoranschlag für das kommende Jahr
  • entlastet den Vorstand und das Präsidium
  • unterbreitet dem Vorstand Vorschläge für das Arbeitsprogramm
  • verleiht die Ehrenmitgliedschaft
  • beschließt Satzungsänderungen
  • entscheidet über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Die Einladungen per E-Mail müssen mindestens vier Wochen zuvor mit der Tagesordnung versandt sein.

(3) Wahlvorschläge und Anträge können von Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Präsidentin/beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden.

(4) Für Satzungsänderungen oder für die Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig. Wenn mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder dies fordern, ist schriftlich abzustimmen.

§ 6 - Vorstand

(1) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Wählbar sind Personen, die im aktiven Berufsleben stehen. Auf Antrag wird geheim gewählt.

(2) Der Vorstand besteht aus höchstens 25 Mitgliedern. Auf eine angemessene Vertretung von Mitgliedsländern und Fachgebieten ist zu achten. Junge Beraterinnen und Berater sollen im Vorstand ebenfalls vertreten sein.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Personen kooptieren.

(4) Der Vorstand wählt für die Dauer von vier Jahren

  • das Präsidium
  • die Kassenführung.

(5) Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(6) Der Vorstand erstellt eine GO, in der weitere Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Vorstands und des Präsidiums geregelt werden.

§ 7 - Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten sowie zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten.

(2) Im Präsidium sollen die mitgliederstärksten Länder vertreten sein.

(3) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Präsidiumsmitglied allein vertreten.

(4) Im Innenverhältnis gilt, dass die Präsidentin/der Präsident jeweils entscheidet, welches Präsidiumsmitglied sie/ihn bei welcher Gelegenheit vertreten soll.

§ 8 - Protokolle

Über Beschlüsse der Organe sind Protokolle anzufertigen, die von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer und von der Leiterin bzw. dem Leiter der Sitzung oder Versammlung zu unterzeichnen sind.

§ 9 - Finanzierung

Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden Mitgliedsbeiträge und Gebühren erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung, Gebühren durch den Vorstand festgesetzt.

§ 10 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Vorhaben zur Stärkung des ländlichen Raums durch Bildung und Beratung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein darf Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art beitreten.

Der Verein ist im Registergericht Landshut eingetragen.

§ 11 - Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der Verwendung für die Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 2 der Satzung.

Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21. Juni 2017 beschlossen. Sie ersetzt diejenige vom 3. September 2008.